Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



  • Paragraphen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 78/2001, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Grenzwerte
Text: In dieser Vorschrift befindet sich eine Tabelle die aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wählen Sie diesen Link für eine vollständige Ansicht im Wiener Rechtsinformationssystem.

(1) Der Schallpegel einer Baumaschine darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Geräte-/Maschinentyp
Leistungen der Baumaschinen
P und Pel in kW
Masse der Baumaschine m in kg
Zulässiger Schallleistungspegel in dB Verdichtungsmaschinen
(Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) P ? 8
110

8 < P ? 70
111

P > 70
91 + 11 lg P
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader
P ? 55
108

P > 55
89 + 11 lg P
Planiermaschinen auf Rädern, Lader auf Rädern, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate P ? 55
106

P > 55
87 + 11 lg P
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken P ? 15
98

P > 15
85 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
m ? 15
110

15 < m < 30
97 + 11 lg m

m ? 30
99 + 11 lg m
Turmdrehkräne

101 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger
Pel ? 2
100 + lg Pel

2 < Pel ? 10
101 + lg Pel

Pel > 10
101 + lg Pel
Kompressoren
P ? 15
102

P > 15
100 + 2 lg P

(2) In der Tabelle des Abs. 1 bezeichnet
- "Pel" die maximale abgegebene Leistung (Wirkleistung),
- "P" die maximale Leistung der installierten Motoren und
- "Schallleistungspegel" den A-bewerteten Schallleistungspegel in dB.

(3) Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.