Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
II. Besondere bautechnische Vorschriften
010 Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
011 Kinderspielplätze
012 Baulärm
013 (entfällt)
014 Landwirtschaftliche Bauten
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
IV. Bauplan
V. HAUPTSTÜCK
VI. Hauptstück
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: II. Besondere bautechnische Vorschriften
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
Text: *und Glasfaserverkabelungen

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;

2. Gebäude für Ferienwohnungen;

3. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

4. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;

5. Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;

6. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

7. Sport- und Freizeitanlagen;

8. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

9. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)