Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Parkgebühr
003 Kundmachung
004 Höhe der Parkgebühr
005 Abgabenschuldner, Auskunftspflichten
006 Entrichtung der Parkgebühr
007 Anrainer
008 Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr
009 Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung
010 Dienstabzeichen, Dienstausweis
011 Befugnisse
012 Verweisungen
II. Abschnitt
IIa. Abschnitt
III. Abschnitt
Anlagen
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr
Text: (1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des ruhenden Verkehrs nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 können die Bezirksverwaltungsbehörden Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung darf nur auf Antrag einer Gemeinde, für den Bereich dieser Gemeinde und mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:


1.
die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.
die Eigenberechtigung,

3.
die Vertrauenswürdigkeit,

4.
die körperliche und geistige Eignung,

5.
die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.


(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 Z 3) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) entfällt

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 5 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind:


a)
dieses Gesetz und die aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 genannten Ermächtigungen erlassenen Verordnungen der antragstellenden Gemeinde (Abs. 1 zweiter Satz) und

b)
die Straßenverkehrsordnung 1960, ihre Durchführungsverordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.


(6) Die Tätigkeit eines Aufsichtsorganes nach diesem Gesetz gilt für Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen nicht als Nebenbeschäftigung im Sinne des Nebenbeschäftigungsgesetzes.