Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
013 Zuständigkeiten
014 Verfahrensbestimmungen
015 Kosten
016 Kundmachungen
017 Informationsaustausch und Sprache
018 Strafbestimmungen
5. Abschnitt
Anhang
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Sonstige Bestimmungen
Paragraf: § 015
Kurztext: Kosten
Text: (1) Für nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäisch-technische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes:



1.

Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.


2.

Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Z 1. Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.


3.

Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist.