Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine technische Erfordernisse
003a Aggregation
004 Behördliche Befugnisse
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
IV. Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 004
Kurztext: Behördliche Befugnisse
Text: (1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.

(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben

















a)


die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und




b)


den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Anlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.


(4) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.