Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Zeichnerische Darstellung
Text: (1) Für die zeichnerische Darstellung der Teilbebauungspläne sind
die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind
Darstellungen oder Festlegungen erforderlich, für die in der Anlage
keine Planzeichen vorgesehen sind, dürfen ergänzende Planzeichen
verwendet werden, wenn diese in der Legende (Abs 3 lit e) mit
ausreichender Klarheit beschrieben sind. Darüber hinaus ist ein
beschreibender Wortlaut im Verordnungstext zulässig, wenn dies zum
Verständnis des Norminhaltes erforderlich ist.

(2) Die Eintragung der Planzeichen in die Plangrundlage ist
ausreichend lichtecht und derart durchzuführen, daß sie nicht ohne
sichtbare Spuren abgeändert werden kann und die Erkennbarkeit der
Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die zeichnerische Darstellung hat neben den Planzeichen nach
Abs 1 folgende Angaben zu enthalten:

a) Bezeichnung der Gemeinde;
b) Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches;
c) Maßstab der zeichnerischen Darstellung;
d) Nordrichtung;
e) Legende der verwendeten Planzeichen;
f) Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates;
g) Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde gemäß § 26 Abs 2
und 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995;
h) Unterschrift, Siegel und fortlaufende Geschäftszahl des
Planverfassers, wenn der Teilbebauungsplan nicht amtlich erstellt
worden ist.

(4) Bei der zeichnerischen Darstellung der im Teilbebauungsplan
festzulegenden Bebauungsbedingungen mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung dürfen die verwendeten
Planzeichen von jenen in der Anlage festgelegten nur insoweit
abweichen, als dies technisch unumgänglich ist.