Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
001 Stand der Technik
002 Unterlagen für Prüfungen
003 Technische Bestimmungen
Abschnitt II
Abschnitt III
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Abschnitt: Abschnitt I
Inhalt: Technische Erfordernisse von Hebeanlagen
Paragraf: § 003
Kurztext: Technische Bestimmungen
Text: (1) Schächte müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb der Hebeanalage ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können. Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen und Hebeanlagen sind die Lastträger und Gegen- oder Ausgleichsgewichte, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten. Alternativ kann entweder ein Sockel unter dem Puffer bzw. dem Bewegungsbereich des Lastträgers und des Gegen- oder Ausgleichsgewichtes bis zum gewachsenen Boden ausgeführt werden, um die auftretenden Lasten sicher ableiten zu können, oder ist die unterhalb des Schachtes befindliche Decke derart auszuführen, dass die Sicherheit von Personen unterhalb des Schachtes im Fall eines Absturzes der Hebeanlage aus maximaler Höhe mit maximaler Nutzlast gewährleistet ist.
(2) Werden an Schachtumwehrungen und Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Lastträger sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen entsprechend dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(3) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(4) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Abwesenheit des Nutzers dieser Einheit sowohl dem Hebeanlagenprüfer und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten der Hebeanlage erlauben, als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.
(5) Bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen. Die Schachtgrube und der Triebwerksraum sind bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen als dichte Wannen auszuführen.
(6) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m und eine lichte Breite von 0,8 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Hebeanlagen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(7) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(8) Bei Hebeanlagen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes aus erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass nach den Technischen Bauvorschriften 2008 – TBV 2008 erforderlichen lichten Durchgangsbreiten nicht eingeschränkt werden.
(9) Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 60 cm überwinden, sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten, sofern diese dem Verwendungszweck der Hebezeuge nicht widerspricht. Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 100 cm überwinden, sind jedenfalls mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträgern und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist durch technische Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.
(10) Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen ist Folgendes einzuhalten:
1. Bei Treppenschrägaufzügen, bei denen nicht die gesamte Fahrstrecke vom jeweiligen Bedienplatz aus eingesehen werden kann, müssen hörbare oder sichtbare Signale auf die Bewegung des Treppenschrägaufzuges aufmerksam machen.
2. Treppenschrägaufzüge dürfen die erforderlichen lichten Durchgangsbreiten gemäß TBV 2008 nicht einschränken.
3. Türen dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastträgers aufschlagen;
4. Entlang der Fahrbahnen von Treppenschrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und Treppengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zu treffen.