Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
003 Allgemeine Anforderungen
004 Tragfähigkeit baulicher Anlagen im Brandfall
005 Ausbreitung von Feuer und Rauch ...
006 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen
007 Flucht- und Rettungswege
008 Erfordernisse für die Brandbekämpfung
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Anlagen
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Technische Bauvorschriften 2016
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Brandschutz
Paragraf: § 005
Kurztext: Ausbreitung von Feuer und Rauch ...
Text: ... innerhalb baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, insbesondere Decken und Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
a) eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
b) die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei sind die Größe und der Verwendungszweck der jeweiligen baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege oder einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen. Die die einzelnen Brandabschnitte begrenzenden Bauteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Brennstofflagerräume, Abfallsammelräume und dergleichen, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und dergleichen, verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte beitragen. Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch die Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen
a) geeignete technische Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und dergleichen, sowie
b) geeignete Einrichtungen der erweiterten Löschhilfe
vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist.