Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Zulässigkeit von Bauvorhaben
003a Bauerleichterungen bei besonders schützenswer...
004 Bauverordnung
005 Bebauungsweisen und Abstände
006 entfällt
007 Bauprodukte
II. Anliegerleistung
III. Sonstige Beschränkungen d. Eigentumsrechtes
IV. Bauverfahren
V. Durchführung des Bauvorhabens u. Bauaufsicht
VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen
Anlage
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz 1997
Abschnitt: I. Allgemeines
Inhalt: 1. Abschnitt - Allgemeines
Paragraf: § 001
Kurztext: Geltungsbereich
Text: (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. Verkehrswege,

2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,

3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen,

5. militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,

6. Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,

7. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind,

8. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,

9. Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,

10. Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

11. Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen,

12. Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,

13. Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum),

14. Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,

15. der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,

16. Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,

17. Markisen und Außenjalousien,

18. Bienenstände,

19. Ladestationen für Elektrofahrzeuge,

20. Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden,

21. Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

22. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.