Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsordnung 2016
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Überwachungsbedürftige Hebeanlagen*
Text: *in gewerblichen Betriebsanlagen

(1) Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine
Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als
bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.