Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
007 Plangrundlage
008 Darstellungsgrundsätze
009 Äußere Form der planlichen Darstellung
010 Maßstab der planlichen Darstellung
011 Digitale Erstellung von Bebauungsplänen
012 Änderungen von Bebauungsplänen
3. Abschnitt
Anlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: 
Bebauungspläne
Paragraf: § 009
Kurztext: Äußere Form der planlichen Darstellung
Text: (1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil);

3. den Maßstab;

4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebauungsplan;


5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;


6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird;


7. das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung.


(2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Maßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.

(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.

(5) Bei Festlegungen dem Bestand nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.