Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitzabgabegesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Wohnwagen
Text: (1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung



a)

in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 114,54 Euro,


b)

in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 86,32 Euro und


c)

in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 46,48 Euro


betragen. Diese Beträge ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2015 geändert hat.


(2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wohnwagens.

(3) Die Abgabe ist halbjährlich fällig, und zwar am 15. des auf die Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später.

(4) Bei Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt sind, ist der Inhaber des Campingplatzes verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben, die eingehobenen Beträge jährlich bis spätestens 15. Juni an die Gemeinde abzuführen und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der Inhaber des Campingplatzes haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(5) Bei Wohnwagen, die außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt sind, hat der Abgabenschuldner halbjährlich die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten, und zwar am 15. des auf die Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 27/2012, 80/2017