Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
033 Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
034 Energieausweis
035 Niedrigstenergiegebäude
035a Alternativenprüfung
035b Gebäudetechnische Systeme
035c Informationspflichten der Landesregierung
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Anlagen
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Technische Bauvorschriften 2016
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
Paragraf: § 035a
Kurztext: Alternativenprüfung
Text: (1) Die rechtliche, technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.

(2) Das Formblatt nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
a) Art der geplanten Energieversorgung für Raumheizung und Warmwasser
b) Art des Nachweises:
1. Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022;
2. Nachweis über die Einhaltung der Anforderung an das Niedrigstenergiegebäude gemäß § 35 Abs. 3;
3. Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß § 35 Abs. 5 außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;
4. Nachweis über die Ergebnisse der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Prüfung in Form eines Gesamtkostenvergleichs nach der Kapitalwertmethode gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und § 21 Abs. 3 Tiroler Bauordnung.

(3) Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.

(4) Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe Februar 2018 zu erfolgen.