Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
007 Zugang
008 Digitale Formate*
009 Form der Darstellung, Datenstrukturen
010 Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
011 Datensicherheit
012 Stand der Technik
4.Elektronische Kundmachung*
5.Sonderbestimmungen für die Vereinigung*
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt: 3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
Inhalt: 3. Abschnitt
Paragraf: § 010
Kurztext: Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
Text: (1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.
(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass
a)
Änderungen des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 6 TROG 2016 oder zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 Abs. 3 nur vorgelegt werden können, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,
b)
ein nach § 72 Abs. 1 TROG 2016 neu erlassener Flächenwidmungsplan zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 lit. b TROG 2016 nur vorgelegt werden kann, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,
c)
die im Zuge der Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelten digitalen Daten unverzüglich dokumentiert werden und die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung von der Vorlage unverzüglich mit E-Mail verständigt wird,
d)
der Gemeinde die Vorlage der digitalen Daten nach lit. a bzw. b, im Fall einer Aufforderung nach § 68 Abs. 6 fünfter Satz in Verbindung mit § 65 Abs. 1 vierter Satz TROG 2016 zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen auch deren Einlangen, unverzüglich mit E-Mail bestätigt wird,
e)
der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im eFWP dokumentiert und dieser der Gemeinde zusammen mit den digitalen Daten nach lit. a bzw. b übermittelt wird, wobei der Download durch die Gemeinde nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes möglich sein darf,
f)
die Gemeinde von der Übermittlung des Bescheides über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, im Fall der aufsichtsbehördlichen Prüfung von deren Ergebnis, sowie von der Verpflichtung zur unverzüglichen Freigabe der betreffenden Daten zur Abfrage unverzüglich mit E-Mail verständigt wird und
g)
nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 9 TROG 2016 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.
(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Download durch die Gemeinde als zugestellt.