Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
003a Datenübermittlung und -verarbeitung
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Wirkung der Bescheide
Text: (1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin
einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Bescheide sowie der Bescheide oder
Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz
sind der Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage
verantwortlich. Ist dieser oder diese nicht feststellbar oder
aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen
nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder die
Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage
befindet, sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von
der Behörde oder von dem Verteilernetzbetreiber oder der
Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder
Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen
haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der
Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung
dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht
an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches
Vorzugspfandrecht vor allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches
gilt für jene Kosten, die auf Grund einer Maßnahme gemäß § 7
Abs. 2 erwachsen.