Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
4. Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
019 Behördliche Aufträge und Anordnungen
020 Zusätzliche Maßnahmen
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
Inhalt: 5. Abschnitt
Beseitigung brandgefährlicher Zustände

Paragraf: § 020
Kurztext: Zusätzliche Maßnahmen
Text: (1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.