Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel I-III
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
III. Erschließungsbeitrag
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
013 Abgabengegenstand
014 Abgabenschuldner
015 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
016 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches
017 Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches
018 Übergangsbestimmung für bereits als Bauland*
V. Gehsteigbeitrag
VI. Ausgleichsabgabe für Spielplätze
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt: IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Inhalt: 
Paragraf: § 017
Kurztext: Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches
Text: (1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruches
a) die Widmung als Bauland aufgehoben oder
b) eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt
wird.

(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist weiters hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenbeträge, die auf die Fläche des Trennstückes entfallen, zurückzuzahlen, wenn das betreffende Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Enstehen des Abgabenanspruches verkleinert und der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht.

(3) Der Rückzahlungsanspruch entsteht im Fall
a) des Abs. 1 lit. a mit dem Außerkrafttreten der Widmung als Bauland,
b) des Abs. 1 lit. b mit dem Inkrafttreten der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
c) des Abs. 2 mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung.

(4) Die Rückzahlung nach den Abs. 1 und 2 hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers zu erfolgen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(5) Hat sich zwischen der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches nach Abs. 3 der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Der Abgabenanspruch entsteht im Umfang bereits erfolgter Rückzahlungen neu, wenn im Fall des Abs. 1 lit. b die Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 wieder aufgehoben wird.