Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN02.1 Anlage 2.1
AN02.2 Anlage 2.2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
AN08 Anlage 8
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauverordnung 2008
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
Paragraf: § AN02
Kurztext: Anlage 2
Text: 0 Vorbemerkungen
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach europäisch genormten Klassen gestellt.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, sofern
- die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
- die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der
Richtlinie sinngemäß anzuwenden. An freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr
als 15 m² werden hinsichtlich Brandschutz keine Anforderungen gestellt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die
einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern das Erreichen der Schutzziele dieser Richtlinie nicht zweifelsfrei gewährleistet ist, ist der
Nachweis durch ein Brandschutzkonzept zu erbringen.
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist -
Netto-Grundflächen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls
andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen
sind.

1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

2 Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen
an das Brandverhalten von Baustoffen verknüpft werden, beziehen sich die Anforderungen an das
Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse
erforderlich ist. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten
hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B 3806.

2.1 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)

2.1.1 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 muss
(a) die Außenschicht von Fassaden der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens D entsprechen,
(b) die Dämmschicht bei vorgehängten hinterlüfteten oder belüfteten Fassaden der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens D entsprechen,
(c) die Eindeckung bei Steildächern der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens BROOF (t1)
entsprechen,
(d) bei Flachdächern die oberste Schicht aus mindestens 5 cm Kies bzw. Gleichwertigem bestehen
oder die Abdichtung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens BROOF (t1) entsprechen.

2.1.2 Für Gebäude ab der Gebäudeklasse 2 gelten - sofern für Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens
in dieser Richtlinie keine Anforderungen festgelegt werden - die Anforderungen der
ÖNORM B 3806.

2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen

2.2.1 Es gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Anforderungen der Tabelle 1. Die
für die Standsicherheit von Wänden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterstützenden
Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, welcher der für diese
Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht.

2.2.2 Bis zum 03. Mai 2010 können zur Erfüllung des geforderten Feuerwiderstandes für Bauteile neben
den nach europäischen Normen geprüften Produkten mit den in dieser Richtlinie angegebenen
Feuerwiderstandsklassen auch nach den bisher geltenden österreichischen Prüfnormen geprüfte
Produkte mit einer gemäß ÖNORM B 3807 äquivalenten Brandwiderstandsdauer verwendet werden.
Liegt für ein Produkt eine europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf
der jeweiligen Koexistenzperiode.

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

3.1 Brandabschnitte

3.1.1 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.200 m2 - bei Büronutzung
eine Fläche von 1.600 m2 - und eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschreiten, sowie sich
über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. In unterirdischen Geschoßen darf ein
Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten.

3.1.2 Brandabschnittsbildende Wände müssen, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung
(z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, unter Berücksichtigung
der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen.

3.1.3 Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen
nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere
Maßnahmen verhindert wird.

3.1.4 Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende
Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen
ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Abweichend
davon ist für Türen und Tore eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig, sofern
folgende Gesamtflächen aller Türen und Tore nicht überschritten werden:
(a) 5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
nicht mehr als 50 m² beträgt,
(b) 10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
mehr als 50 m² beträgt.

3.1.5 Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss entweder ein deckenübergreifender
Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden
sein oder muss die brandabschnittsbildende Decke mit einem mindestens 0,8 m horizontal
auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
5 sind jedenfalls Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu verwenden.

3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende
Wände anschließen, müssen von diesen - sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch
gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann - einen Abstand von mindestens 0,5 m haben.
Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der
brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m
betragen.

3.1.7 Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in nicht mehr als 15 Grad geneigten
Dächern mit traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens
2 m von diesen entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen in
der Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden.

3.1.8 Bei mehr als 15 Grad geneigten Dächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden
Wänden müssen Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden
Wänden – horizontal gemessen - mindestens 1 m entfernt sein.

3.1.9 Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes,
müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag
wirksam eingeschränkt wird.

3.1.10 Bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden sind die Dacheindeckungen
– horizontal gemessen - in einem Abstand von jeweils mindestens 2 m von der brandabschnittsbildenden
Wand aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.

3.2 Öffnungen in Trennwänden und Trenndecken
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwand
bzw. Trenndecke aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen
im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Für Türen und Tore ist – sofern
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C
zulässig. Abschlüsse in Decken zu nicht ausgebauten Dachräumen müssen – ausgenommen bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 entsprechen.

3.3 Deckenübergreifender Außenwandstreifen
Für Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen muss ein deckenübergreifender
Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse
EI 30-ef bzw. EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden
sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern
(a) ein mindestens 0,8 m horizontal auskragender Bauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI 90
bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, oder
(b) eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlage,
Sprinkleranlage)
vorhanden ist.

3.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder
diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen,
dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung
von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt
wird.

3.5 Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppel- und Vorhangfassaden

3.5.1 Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse
4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken.
Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch geschoßweise
abgeschottet werden.

3.5.2 Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen – ausgenommen
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 – Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung
über die Zwischenräume wirksam einzuschränken.

3.5.3 Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über
Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade im Bereich von Trenndecken bzw.
brandabschnittsbildenden Decken wirksam einzuschränken.

3.6 Aufzüge

3.6.1 Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind in eigenen Schächten zu führen, die von
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden müssen. In Abhängigkeit der Nutzung
der durch die Ladestellen der Aufzüge erschlossenen Räume ist durch geeignete brandschutztechnische
Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam
eingeschränkt wird.

3.6.2 Baustoffe der Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2 entsprechen.

3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke

3.7.1 Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit
oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z.B. im Verlauf
von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, in nicht ausgebauten Dachräumen).

3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen
Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim
Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten
Hohlräumen geführt werden.

3.8 Abgasanlagen

3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten
(z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik, Gasfeuerstätten) ein
Rußbrand ausgeschlossen werden kann.

3.8.2 Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt
bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse
wirksam eingeschränkt wird.

3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen,
dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr

3.9.1 Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.

3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen die Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und raumseitig aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2 bestehen. Aufgrund baulicher oder örtlicher Gegebenheiten kann bei Außenbauteilen
von den gestellten Anforderungen abgewichen werden.

3.9.3 Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen,
sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern
die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung
eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.

3.9.4 Bodenbeläge in Heiz- und Abfallsammelräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens
A2fl entsprechen.

3.9.5 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein.
Ein Heizraum ist nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der
Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr
als 1,5 m³ aufweisen.

3.9.6 Sofern die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen
in einem Raum mit einer Fläche von mehr als 15 m2 oder einer Raumhöhe von mehr als 3,0 m erfolgt,
ist dieser als Brennstofflagerraum auszubilden. Dies gilt auch für Räume, in denen mehr als
1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden.
Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der
zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung ist zulässig, sofern nicht mehr als 15 m³
gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung
geschützt sind.

3.9.7 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC in Mengen von
mehr als 500 Liter hat innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Brennstofflagerraum
zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Dabei ist eine
gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte
zulässig, sofern nicht mehr als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt
sind.

3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
Sofern es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten
sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher)
bereitzuhalten. In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen
müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher
geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die
Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet
werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
und gemeldet wird.

3.12 Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen.
Dies gilt für Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 200 m² als erfüllt, wenn der
Brandabschnitt Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Gesamtfläche
des Brandabschnittes aufweisen. Die erforderlichen Abschlüsse der Wand- oder Deckenöffnungen
müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.

4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

4.1 Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende
Wände gemäß Tabelle 1 auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich
dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen.
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende
Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein
Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind.

4.2 Die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 gelten nicht, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der
Bauplatz eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche
Parkanlage oder ein Gewässer ist.

4.3 Abweichend zu Punkt 4.1 kann bei Außenwänden, deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
mehr als 1 m beträgt, auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden, sofern
zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten
der Außenwände abzustimmen sind. Diese haben zu bewirken, dass der Brandübertragung
in gleichem Maß vorgebeugt wird wie bei Anordnung einer brandabschnittsbildenden Wand auf der
Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

4.4 Für Dachöffnungen, Dachaufbauten und Glasdächer gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.7 und 3.1.8 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

4.5 Für Dacheindeckungen bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden gelten
die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.10 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an
der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

4.6 Sofern der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens
4 m beträgt, sind erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen,
die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind.
5 Flucht- und Rettungswege
5.1 Fluchtwege
5.1.1 Von jeder Stelle eines Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens
40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
(b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2, oder
(c) zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen oder ein Treppenhaus und eine Außentreppe mit
jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß
Tabelle 3.

5.1.2 Im Falle von Punkt 5.1.1 (c) müssen für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in jedem Geschoß mit
Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege in entgegengesetzter
Richtung zu den Treppenhäusern bzw. Außentreppen vorhanden sein.

5.1.3 Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.2 dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens
15 m außerhalb der Wohnung (z.B. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Einer der beiden
Fluchtwege darf durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens
40 m Gehweglänge erreichbar ist, und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden
Geländes im Freien hat.

5.1.4 Werden Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich ausgeführt, sind gegebenenfalls von den Anforderungen
der Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 abweichende bzw. ergänzende Brandschutzmaßnahmen zu
treffen.

5.2 Rettungswege

5.2.1 Im Falle von Punkt 5.1.1 (c) kann der Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe
durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand oder durch einen Rettungsweg
mit Geräten der Feuerwehr ersetzt werden.

5.2.2 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr sind nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt
werden:
(a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade,
(b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen,
(c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km,
(d) Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen
Rettungsgeräte der Feuerwehr.

5.3 Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten

5.3.1 Für Wände und Decken von Gängen gelten die jeweiligen Anforderungen gemäß Tabelle 1.

5.3.2 Läufe und Podeste von Treppen außerhalb von Treppenhäusern müssen
(a) in Gebäuden der Gebäudeklasse 2 in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
(b) in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 jeweils in der Feuerwiderstandsklasse R 60, und
(c) in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in der Feuerwiderstandsklasse R 90 und aus Baustoffen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
ausgeführt werden.

5.3.3 Türen zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten müssen – ausgenommen in Gebäuden der Gebäudeklasse
1 und 2 – in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 und zu unterirdischen Geschoßen in der
Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C ausgeführt werden.

5.3.4 Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen der Feuerwiderstandsklasse
E 30-C zu unterteilen.

5.3.5 Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken
gemäß Tabelle 1 entsprechen. Abweichend davon genügt bei Gebäuden bis einschließlich der
Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen
bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist.

5.3.6 Die auf offene Laubengänge mündende Fenster müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen
und entweder in Form einer Fixverglasung ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet
werden, dass sie im Brandfall selbsttätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse
der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf
offene Laubengänge mündende Türen sind in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 auszuführen. Die
Anforderungen gelten nicht, sofern
(a) kein Punkt eines vom offenen Laubengang erschlossenen Raumes mehr als 40 m von einem
sicheren Ort im Freien des angrenzenden Geländes entfernt ist, oder
(b) Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder
(c) die Verglasungen in der Außenwand erst oberhalb einer Parapethöhe von 1,5 m angeordnet
sind sowie die Brüstung des Laubenganges geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse
E 30 ausgeführt ist.

5.4 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern,
Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im
Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst
einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.

6 Brandbekämpfung

6.1 Zugänglichkeit für die Feuerwehr
Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend
gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.
Eine ausreichende Zugänglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer
Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge
liegt und die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig sind.

6.2 Löschwasserversorgung
Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im
Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende
Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von
1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.

7 Besondere Bestimmungen
Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß
den Punkten 2 bis 6.

7.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude

7.1.1 Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig
getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.

7.1.2 Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.

7.1.3 Tierställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken der Feuerwiderstandsklasse
R 30 zu trennen.

7.1.4 Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen
angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.

7.1.5 Hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen in oberirdischen
Geschoßen von Wirtschaftsgebäuden kann von den Anforderungen gemäß Tabelle 1 sowie hinsichtlich
der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1 jeweils je nach Lage und
Nutzung abgewichen werden.

7.1.6 Wirtschaftsgebäude müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass
unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend
verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 und 4.3 muss bei Außenwänden von
Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der
zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m betragen, sofern die Außenwand keinen definierten
Feuerwiderstand aufweist.

7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

7.2.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß
- sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

7.2.2 Wände, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger
Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen
oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen.

7.2.3 Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und
5.2 nicht angewendet werden.

7.2.4 Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zentralgarderoben,
Physik-, Chemie-, Werkräumen samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen u.
dgl. müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Sofern eine Beeinträchtigung durch
Strahlungswärme nicht zu erwarten ist, genügt die Feuerwiderstandsklasse E 30-C.

7.2.5 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten.

7.2.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden,
der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.

7.2.7 Sofern die Brutto-Grundfläche insgesamt nicht mehr als 3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern,
Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb
für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. Bei einer Brutto-Grundfläche von insgesamt
mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine
Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird.

7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder
gemäß Punkt 3.11 angeordnet werden.

7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

7.3.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß
- sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.

7.3.2 Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger
Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche) sowie zu Treppenhäusern sind als Trennwände auszuführen.
Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten
mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen gilt die Anforderung gemäß
Tabelle 1 hinsichtlich des Brandverhaltens für Balkonplatten nicht.

7.3.3 Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (b) ist nur
zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 100 Gästebetten, sofern die Wände zwischenGästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen
Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.

7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der
Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als
100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als
30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.

7.3.5 Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (z.B. Restaurant, Bar) müssen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens
Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens
D zulässig sind.

7.3.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden,
der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.

7.3.7 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen
und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden
sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die
Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten
ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

7.3.8 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in
Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
(a) für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege
führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen
sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird; eine interne Alarmierung ist sicherzustellen,
(b) für 31 bis 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage
mit interner Alarmierung zu installieren,
(c) für mehr als 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.
Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und
Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.

7.3.9 Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen
gemäß Punkt 7.3.1 bis 7.3.8 sinngemäß.

7.3.10 Für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß
in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische
Aufstiegshilfen erschlossen sind, gelangt Punkt 7.3.1 nicht zur Anwendung. Abweichend zu
Punkt 7.3.8 (c) ist eine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle nicht erforderlich.

7.4 Verkaufsstätten

7.4.1 Abweichend von Tabelle 1 dürfen tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem
oberirdischen Geschoß der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen oder aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt sein.

7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit
nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen
erfüllen:
(a) Räume, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind durch brandabschnittsbildende Wände und
Decken zu trennen.
(b) Hinsichtlich der Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen gilt Tabelle 4.
(c) Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Verkaufsflächen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2
nicht angewendet werden.
(d) In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.000 m² ist im Verlauf
der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens
einer Stunde sicherstellt. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr
als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

7.4.3 Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.800 m² ist der Löschwasserbedarf im
Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen
Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.

7.4.4 Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit
mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.

8 Betriebsbauten
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“.

9 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen
und Parkdecks“.

10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau- und anlagentechnischen Bestimmungen der ONRegel
ONR 22000.
Abweichend zu Punkt 4.1.2 der ONR 22000 wird für nichttragende Außenwände und Vorhangfassaden
Folgendes festgelegt:
In jedem Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe
in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens
A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung
der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist.

11 Sondergebäude
Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich:
(a) Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen,
(b) Krankenhäuser,
(c) Alters- und Pflegeheime,
(d) Justizvollzugsanstalten,
(e) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund
des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.