Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
033 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten
034 Konformitätsvermutung
035 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
036 Freier Warenverkehr
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 9. 2. Unterabschnitt
Inhalt: Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte
Paragraf: § 033
Kurztext: Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten
Text: Bauprodukten

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 durchzuführen,
b) von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
c) Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 zu unterziehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach § 22 gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.