Notifikationsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 127/1997
Zuletzt:
LGBl. Nr. 26/2016
Abschnitt:
001 Geltungsbereich
Inhalt:
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | Abschnitt: | 001 Geltungsbereich | Inhalt: | Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen. | |
| |