Baurechts­daten­bank

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  • Kärntner Notifikationsgesetz
    Fassung: 
    StF: LGBl Nr 127/1997

    Zuletzt: 
    LGBl Nr 26/2016

    Abschnitt: 
    005 Zuständigkeit

    Inhalt: 
    (1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.



    (2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Notifikationsgesetz
Abschnitt: 005 Zuständigkeit
Inhalt: (1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.



(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.