Baurechts­daten­bank

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  • Photovoltaikanlagen im Grünland
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 94/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    2. Rechtswirkungen

    Inhalt: 
    (1) Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.

    (2) Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies
    1. Flächen, die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und für welche eine Sicherung oder Sanierung aufgetragen bzw. genehmigt wurde und im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist;
    2. Flächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 200/2021, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowie
    3. in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Photovoltaikanlagen im Grünland
Abschnitt: 2. Rechtswirkungen
Inhalt: (1) Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.

(2) Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies
1. Flächen, die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und für welche eine Sicherung oder Sanierung aufgetragen bzw. genehmigt wurde und im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist;
2. Flächen mit bestehenden genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 200/2021, unterliegen, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, sowie
3. in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde.