Photovoltaikanlagen im Grünland
Fassung:
LGBl. Nr. 94/2022
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
§003 Maximale Größe der Photovoltaikanlagen*
Inhalt:
* in einer Zone
Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß § 4 umgesetzt wird.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Photovoltaikanlagen im Grünland | | Abschnitt: | §003 Maximale Größe der Photovoltaikanlagen* | | Inhalt: | * in einer Zone
Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß § 4 umgesetzt wird. | | |
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