Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Voraussetzungen, Verfahren
004 Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude
005 Bewilligungspflichtige Vorhaben
006 Vorläufige Rechtswirkungen
007 Bewilligungsvoraussetzungen,*
008 Widerruf
009 Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Charakteristische Gebäude
Paragraf: § 007
Kurztext: Bewilligungsvoraussetzungen,*
Text: * sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a) für einen Zubau (§ 5 Abs. 1 lit. a), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung (§ 5 Abs. 1 lit. b), wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
c) für eine andere bauliche Maßnahme (§ 5 Abs. 1 lit. c), wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast, eine sonstige Außenantennenanlage oder eine Parabolantenne nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 1 und Solarenergieanlagen nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 4 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.