Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
039 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
040 Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
041 Dingliche Wirkung
042 Nichtigkeit
043 Strafbestimmungen
044 Mitwirkung der Bundespolizei
045 Übergangsbestimmungen
046 Verarbeitung personenbezogener Daten
047 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § 045
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schutzzonen nach § 8 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, bleiben aufrecht und gelten als Schutzzonen nach § 10 dieses Gesetzes. Die Unterscheidung in Kern- und Randzonen entfällt.

(2) Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 3. Februar 2009, mit der eine Umgebungszone im Bereich der Grundstücke 237/1 und 237/2 KG Hall in Tirol erlassen wurde, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Auf die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Sichtzonen und deren Änderung sind die §§ 10, 12 und 13 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, weiterhin anzuwenden.

(4) § 5 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 6 Abs.1 eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 1 und § 18 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 17 Abs. 1 lit. j und insoweit § 18 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.

(6) Der nach § 24 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für weitere fünf Jahre bestehen.

(7) Die Landesregierung hat die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzufordern, innerhalb von vier Wochen
a) bekanntzugeben, welches der Mitglieder nach § 29 Abs. 4 vierter Satz dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht, und
b) einen Vorschlag für die Bestellung des Mitgliedes nach § 29 Abs. 4 fünfter Satz und seines Ersatzmitgliedes zu erstatten.
Wird das Mitglied nach lit. a nicht rechtzeitig bekanntgegeben, so hat die Landesregierung das nach Dienstjahren ältere Mitglied zu bestimmen.

(8) Die Landesregierung hat das Mitglied nach Abs. 8 lit. b und dessen Ersatzmitglied auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Das so bestellte Mitglied und dessen Ersatzmitglied gehören dem Sachverständigenbeirat bis zum Ende der im Abs. 7 festgelegten Funktionsdauer an.