Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
005 Bauunterlagen für die Errichtung,*
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauunterlagenverordnung 2024
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Inhalt der Bauunterlagen für Solarenergieanlagen
Paragraf: § 005
Kurztext: Bauunterlagen für die Errichtung,*
Text: * Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen

(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52b Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen Wand- bzw. Dachfläche samt Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Anbringung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Farbe, Abstand zur Wand- bzw. Dachhaut, Neigung und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.

(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52b Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage der betreffenden freistehenden Solarenergieanlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Befestigung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur freistehenden Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Abstand zum darunterliegenden Gelände und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.