Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Allgemeines zur Verordnung
A01 Änderungsverlauf
A02 Inhaltsverzeichnis
A03 Beachte
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauunterlagenverordnung 2024
Abschnitt: Allgemeines zur Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § A03
Kurztext: Beachte
Text: § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung LGBl. Nr. 42/2024 lauten:
„(2) Der 3. Abschnitt tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol in Kraft.
(3) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol haben zu lauten:
1. § 1 Abs. 1 lit f:
„f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, ausgenommen sind und bei Zubauten, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.“
2. § 2 Abs. 1 lit e:
„e) bei größeren Renovierungen von Gebäuden im Zusammenhang mit Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.“
3. § 4 Abs. 1 lit. d:
„d) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach § 22 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen. Weiters sind Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen.“
[Anmerkung: Das Erste Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz, LGBl. Nr. 73/2024, ist mit 15. November 2024 in Kraft getreten.]