Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
003a Datenübermittlung und -verarbeitung
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003a
Kurztext: Datenübermittlung und -verarbeitung
Text: (1) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024 in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:
1. Standort des Gerätes (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
2. Geräteverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät, Waschmaschine, Kochgerät, gewerbliche Nutzung);
3. Gerätestatus (in Betrieb genommen, nicht in Betrieb genommen);
4. Anschlussjahr;
5. Nennwärmebelastung (kW).

(2) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Abs. 1, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde ist berechtigt, die übermittelten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. Z 1 bis 5: Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;
2. Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Z 2 bis 4: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;

(4) Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verarbeiten.

(5) Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen werden.

(7) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.