Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
003a Datenübermittlung und -verarbeitung
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
Text: Orig. Titel: Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der
Verteilernetzbetreiberin

(1) Der Verteilernetzbetreiber oder die
Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr
Verteilernetz angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu
diesem Zweck ist seinen oder ihren Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr beauftragten
Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und
Räumen zu gewähren.
(2) Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage
festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat
der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin
dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage dies unverzüglich
bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der Behebung
der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter
Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist
der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin
berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen
Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, gegen Ersatz der
Kosten durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete
durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der
Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der
Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin die
Behörde hievon zu verständigen, welche dem Inhaber oder der
Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag nach § 7
Abs. 2 zu erteilen hat. Von der Verständigung der Behörde kann
abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das
Recht, die Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
(3) Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der
Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin
berechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr
notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch
die Gasanlage zu sperren.