Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Bodenstandorteignung
002 Lagepunkte
003 Konfigurationspunkte
004 Leistungspunkte
005 Beurteilung im Einzelfall
006 Inkrafttreten
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Lagepunkte
Text: (1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer eins,

15




(2)
Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (Paragraph 35, Absatz 3, ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage