Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Anliegerleistung
III. Sonstige Beschränkungen d. Eigentumsrechtes
IV. Bauverfahren
014 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
015 Arten von Bauvorhaben
016 Geringfügige Bauvorhaben
017 Bewilligungsverfahren
018 Mündliche Bauverhandlung
018a Verfahren für Seveso-Betriebe
018b Besondere Verfahrensbestimmungen*
018c Besondere Verfahrensbestimmungen
018d Sonderregelungen für Solarenergieanlagen
019 Erlöschen der Baubewilligung
020 Abbruch von Gebäuden
021 Parteien
022 Dingliche Bescheidwirkung
023 Widmungskonformität von Altbauten
023a Rechtmäßiger Bestand
V. Durchführung des Bauvorhabens u. Bauaufsicht
VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen
Anlage
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz 1997
Abschnitt: IV. Bauverfahren
Inhalt: 4. Abschnitt - Bauverfahren
Paragraf: § 018c
Kurztext: Besondere Verfahrensbestimmungen
Text: *für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten

(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.

(2) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.