Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
00 Art IV Kundmachung über die Wiederverlautbarung
001 Begriffsbestimmungen
002 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
003 Anzeigepflichtige Maßnahmen
003a Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige
004 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
005 Pläne und technische Beschreibung
006 Duldung technischer Vorarbeiten
007 Parteien
007a Bautechnische Nachbarrechte
008 Ermittlungsverfahren
008a Übergangene Nachbarn
008b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
009 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
010 Vereinfachtes Verfahren
010a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen
011 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
012 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
013 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
014 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
015 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
016 Folgen nicht bewilligter Maßnahmen
017 Vollendung der baulichen Maßnahme
017a Energieausweis von Bauten
017b Energieausweisdatenbank
018 Orientierungsnummern
019 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
019a Wiederkehrende Überprüfungen
019b Inspektion über die Energieeffizienz
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen ...
021 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
021 Bestimmungen für Beseitigungs- und Abbruchaufträge
022 Behörden
023 Strafbestimmungen
024 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
024a (ohne Titel)
024b (ohne Titel)
025 Umsetzungshinweis
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 010a
Kurztext: Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen
Text: zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen bzw Mitteilungen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bzw der Mitteilung die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, dies unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder außerhalb eines solchen liegt. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Baubehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Mitteilung vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Baubehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 nach § 73 AVG, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 richtet sie sich nach § 10 Abs 8; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 9 besondere Regelungen getroffen sind.

(6) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(7) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 100 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(8) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe gemäß § 2 Abs 1 innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) innerhalb eines Monats zu entscheiden.

(9) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 8 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Baubehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Baubehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.