Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
00 Art IV Kundmachung über die Wiederverlautbarung
001 Begriffsbestimmungen
002 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
003 Anzeigepflichtige Maßnahmen
004 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
005 Pläne und technische Beschreibung
006 Duldung technischer Vorarbeiten
007 Parteien
007a Bautechnische Nachbarrechte
008 Ermittlungsverfahren
008a Übergangene Nachbarn
008b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
009 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
010 Vereinfachtes Verfahren
011 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
012 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
013 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
014 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
015 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
016 Folgen nicht bewilligter Maßnahmen
017 Vollendung der baulichen Maßnahme
017a Energieausweis von Bauten
017b Energieausweisdatenbank
018 Orientierungsnummern
019 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
019a Wiederkehrende Überprüfungen
019b Inspektion über die Energieeffizienz
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen ...
021 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
021 Bestimmungen für Beseitigungs- und Abbruchaufträge
022 Behörden
023 Strafbestimmungen
024 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
024a Ohne TItel
024b Ohne TItel
025 Umsetzungshinweis
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt: Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 00 Art IV
Kurztext: Kundmachung über die Wiederverlautbarung
Text: Artikel IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung

des Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997



Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:



1. § 24 Abs 2, 3, 5 und 6 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 136/1973:



"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.

(3) Baubehördliche Bewilligungen und Aufträge im Sinne der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften (Abs 5) gelten unverändert und als Bewilligungen und baupolizeiliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes weiter."



"(5) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, ihre Wirksamkeit:


a)
von der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 die §§ 10 bis 17, 20 bis 27, 42 Abs 3, 66, 80, 81 Abs 1, 82 Abs 1, 83, 91 Abs 1, 92 bis 95, 97 bis 103 sowie 105 bis 108;

b)
von der Salzburger Landbauordnung 1968 die §§ 1 bis 3, 5 bis 20, 30 und 31, 34 bis 38, 79, 88, 90 bis 95, 97 und 98, 100 bis 104 sowie 106;

c)
von der Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936, dRGBl. I. S. 938, in Österreich in Geltung gesetzt durch die Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, GBlfdLÖ. Nr. 526, die §§ 2 bis 6;

d)
von der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, VuABl. Nr. 44, die §§ 1, 2, 4, 6 und 8 bis 11;

e)
die vorläufigen Richtlinien für Bebauungen in der Landeshauptstadt Salzburg in der Reihenbauweise, Gruppenbauweise und Einzelbauweise vom 17. Januar 1943, VuABl. Nr. 20.


(6) (Verfassungsbestimmung) Abs 5 lit a gilt hinsichtlich der Aufhebung des § 103 der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 als Verfassungsbestimmung."



2. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 48/1983 in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:



"(2) Auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen finden die jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art I Z 11 und 12 keine Anwendung."



3. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:



"(2) Für Bauvorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits um eine Baubewilligung gemäß § 8 Abs 2 des Baupolizeigesetzes angesucht worden ist, richtet sich die Zuständigkeit bis zur Feststellung der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes nach den bisherigen Vorschriften."



4. Art II Abs 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes LGBl Nr 100/1992 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 48/1993:



"(3) § 9 Abs 7 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Baubewilligungen, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß das teilweise Erlöschen für Bauführungen eintritt, mit deren Ausführung nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird.

(4) § 17 Abs 4 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene, aber nicht vollendete bauliche Maßnahmen mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Maßnahmen als in diesem Zeitpunkt begonnen gelten.

(5) Auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung, die unter die Bestimmung des § 45 Abs 11 ROG 1992 fallen, finden die §§ 2 Abs 1 lit g, 8a und 9 Abs 1 lit a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I keine Anwendung."



"(7) § 23 Abs 1 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden."



5. Art V Abs 3 bis 7 des Gesetzes LGBl Nr 39/1997:



"(3) Verfahren, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

(4) Berechtigungen, die gemäß den §§ 3 und 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung für angezeigte und von der Baubehörde zur Kenntnis genommene bauliche Maßnahmen erworben worden sind, bleiben unberührt.

(5) Übergangene Nachbarn im Sinn des § 8a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I können, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.

(6) Auf Anlagen, deren Herstellung vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt bzw zur Kenntnis genommen worden ist, findet § 17 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) § 54 Abs 1 lit a der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Garagenordnung, dRGBl I S 219, gilt vorbehaltlich der Ausnahme vom Erfordernis einer Baubewilligung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I."