Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
II. HAUPTSTÜCK
043 I. Teil/I. Abschnitt
044 Bauprodukte
045 (entfällt)
046 (entfällt)
047 (entfällt)
048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.
049 III. Abschnitt - Brandschutz
050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauw
052 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
053 Fluchtwege
054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Bra
055 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u Umweltschutz
056 Sanitäreinrichtungen
057 Abwässer
058 Sonstige Abflüsse
059 Abfälle
060 Abgase von Feuerstätten
061 Schutz vor Feuchtigkeit
062 Nutzwasser
063 Trinkwasser
064 Schutz vor gefährlichen Immissionen
065 Belichtung und Beleuchtung
066 Belüftung und Beheizung
067 Niveau und Höhe der Räume
068 Lagerung gefährlicher Stoffe
069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. Barrierefreih
070 Erschließung
071 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
072 Schutz vor Absturzunfällen
073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...
074 Schutz vor Verbrennungen
075 Blitzschutz
076 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
077 VI. Abschnitt - Schallschutz
078 Bauteile
079 Haustechnische Anlagen
080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz
080a Niedrigstenergiegebäude
080b Hocheffiziente alternative Systeme
080c Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe
080d Gebäudetechnische Systeme
080e Installation selbstregulierender Einrichtungen
080f Installation von Systemen für die Gebäude-
080g Fernwärmedatenbank
080h Qualitätsgesicherte Fernwärme
081 Energieausweis
081a Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise
082 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.
083 III. Teil/I. Abschnitt
084 II. Abschnitt - Feuerungsanlagen
085 Notkamin
086 III. Abschnitt - Sammelgruben und Gülleanlagen
087 Güllelager
088 IV. Abschnitt - Veränderungen des Geländes
089 V. Abschnitt - Abstellflächen und Garagen
089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszen
090 Wiederkehrende Prüfungen
091 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
092 Abstellanlagen für Fahrräder
092a Va. Abschnitt - Technische Infrastrukturen
092b Gebäudeinterne Infrastrukturen
093 VI. Abschnitt - Klimaanlagen
093a Unabhängiges Kontrollsystem
094 Sachverständige
095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. Betriebsanlagen
096 VIII. Abschnitt - Erleichterungen
097 Baumaßnahmen an Altbauten
098 Sonstige Ausnahmen
099 Nachweis der Voraussetzungen
100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. Handelsbetriebe
101a XI. Abschnitt - Sondervorschriften für Anlagen
101b Sonderbestimmungen für Photovoltaikanlagen,
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: II. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf: § 080g
Kurztext: Fernwärmedatenbank
Text: (1) Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung dieser Daten eine Datenbank über Fernwärmesysteme („Fernwärmedatenbank“) einzurichten und fortlaufend zu führen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Name, Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;
2. Adressdaten und Informationen über die Lage eines Fernwärmesystems;
3. Plan mit Darstellung der Grundstücke, die im Anschlussbereich des Fernwärmesystems liegen;
4. Informationen über die Wärmeaufbringung eines Fernwärmesystems, insbesondere über die eingesetzten Energieträger und über die verwendeten Anlagen zur Wärmeaufbringung;
5. Angaben über die Betriebsart, die Trassenlänge, die Netzanschlussleistung und die Anzahl an Netzanschlüssen eines Fernwärmesystems;
6. Angaben über die einmaligen Anschluss- und Montagegebühren sowie über die Tarife für die Wärmelieferung einschließlich der darin enthaltenen Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) samt den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Regelungen zur Preisänderung, die zur Anwendung kommen;
7. Daten über einen allfällig vorliegenden Dekarbonisierungsplan.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.

(3) Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:
1. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten (Name, Sitz, Anschrift), Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen (Vor- und Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
2. Zentrales Melderegister: Namen, allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade und Wohnsitze.

(4) Die Landesregierung darf Daten gemäß Abs. 1 zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.

(5) Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Abs. 1 Z 3 über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026