Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
029 Ensembleschutzgebiet
030 Erhaltung der charakteristischen Bauten
031 Besondere baupolizeiliche Vorschriften für...
032 Sonstige Bauten
033 Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
034 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und...
035 Förderung
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt: 
Paragraf: § 030
Kurztext: Erhaltung der charakteristischen Bauten
Text: (1) Im Ensembleschutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes im Schutzgebiet von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt eines solchen Baues erforderlich ist, erstreckt sich die Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile.

(2) Bauten im Ensembleschutzgebiet, für die gemäß § 59 Abs 1 ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt, gelten jedenfalls als charakteristische Bauten im Sinn des Abs 1. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung gemäß § 29 Abs 1 nur einen einzelnen Bau erfasst. Für andere im Schutzgebiet gelegene, nicht gemäß § 29 Abs 2 bezeichnete Bauten hat die Baubehörde bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung festzustellen, ob ein charakteristischer Bau im Sinn des Abs 1 vorliegt. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung, längstens aber bis zum Ablauf der vorstehend bestimmten Frist gilt dieser als charakteristischer Bau; die Baubehörde hat jedoch für einen solchen Bau aus Anlass eines baubehördlichen Verfahrens oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

(3) Charakteristische Bauten und Bauteile, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Abs 1 gilt, dürfen nur beseitigt werden, wenn deren Instandhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Nicht unter das Verbot fällt ein Abbruch solcher Bauten aus Gründen der Einsturzgefahr oder dann, wenn die Behebung der Baufälligkeit technisch unmöglich ist.

(4) Änderungen an charakteristischen Bauten sind nur insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfassten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes ohne Bedeutung sind und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügen.