Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
036 Behörden
037 Strafbestimmungen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: VI. Behörden und Strafen
Inhalt: 
Paragraf: § 037
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Ankündigungen entgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder ändert oder Ankündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt;

2. Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt;

3. eine Antennentragmastenanlage entgegen § 10 Abs 1 errichtet oder ändert;

4. Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 beseitigt oder ändert, wenn nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt;

5. Umgestaltungen entgegen § 15 Abs 1 oder § 34 Abs 1 vornimmt oder zulässt;

6. die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert;

7. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 6 mit Geldstrafe bis 5.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2. in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

3. in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

Als Erschwerungsgrund ist insbesondere zu werten, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr vollständig behoben werden kann.

(3) In den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 5 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.