Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Paragraphen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: § 1
Text: (1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes)
entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:
a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern
(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern
u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche
c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,
Lehrer und dgl.)
d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .
1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit. f
e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,
mindestens jedoch
20 m2
f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich
für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze
g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste
h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,
bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach
§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.
(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze
entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.
(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der
Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2
Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3
und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall
hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer
zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte
Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen,
die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder
aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.