Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: § 1
Text: (1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes)
entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:
a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern
(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern
u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche
c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,
Lehrer und dgl.)
d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .
1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit. f
e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,
mindestens jedoch
20 m2
f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich
für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze
g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste
h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,
bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach
§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.
(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze
entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.
(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der
Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2
Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3
und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall
hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer
zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte
Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen,
die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder
aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.