Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Paragraphen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: § 3
Text: (1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt
anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an
Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1
erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise
auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen,
Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die
Abwasseranlage eingebracht werden.