Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Grenzwertverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:
Paragraf: § 003
Kurztext: § 3
Text: (1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der
Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der
O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl.Nr.
93/1985.
(2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte
oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik
entsprechende Richtlinien heranzuziehen.