Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
Text: Orig. Titel: Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

(1) Im Fall einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 hat die Behörde binnen
längstens acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und
ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu
untersagen, wenn es den technischen Anforderungen gemäß § 3 oder den
baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des
O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht in seiner Gesamtheit entspricht.
Erforderlichenfalls können binnen der achtwöchigen Frist für die
Ausführung die zur Sicherung der nach den genannten Bestimmungen
geschützten Interessen notwendigen Auflagen und Bedingungen
vorgeschrieben werden. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Behörde
den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt,
z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(2) Wird innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des
angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stellt die Behörde schon
vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben
sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
(3) Im Fall eines Vorhabens gemäß § 4 Abs. 4 hat die Behörde mit
der Entscheidung über den Neu-, Zu- oder Umbau des Gebäudes zugleich
auch über die geplante Aufzugserrichtung abzusprechen, und zwar in
derselben Art und Weise, in der nach der O.ö. Bauordnung 1994 über
das betreffende Gebäudebauvorhaben zu befinden ist. Die für die
Ausführung des betreffenden Neu-, Zu- oder Umbaus geltenden
Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994 sind auch bei der Ausführung
des Aufzugs anzuwenden.