Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Benützung von Aufzügen
Text: (1) Die Fertigstellung der Ausführung des Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Benützung (Inbetriebnahme) nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf der Aufzug benützt und in Betrieb genommen werden. Für eine allfällige Untersagung der Benützung (Inbetriebnahme) gelten § 44 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 und § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Für die Benützung (Inbetriebnahme) von nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 errichteten Aufzügen gelten - je nach Art des Gebäudes, in das sie ein- oder an das sie angebaut wurden - die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist als Beleg ein Befund des Aufzugsprüfers über die erfolgte Abnahmeprüfung anzuschließen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens, auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu beziehen. § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung näher regeln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Der Aufzug darf bis zur allfälligen Versagung der Benützungsbewilligung oder Erlassung eines Untersagungsbescheides provisorisch benützt werden, wenn ein mängelfreier Abnahmebefund vorliegt.