Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichen­verordnung
Abschnitt: I. Flächenwid­mungspläne
Inhalt: 1. Abschnitt
Flächenwidmungspläne
Paragraf: § 002
Kurztext: Zeichner­ische Dar­stellung
Text: (1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Der Flächenwidmungsplan hat weiters folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der Gemeinde,
b) Maßstab des Flächenwidmungsplanes,
c) Legende der verwendeten Planzeichen,
d) allfällige ergänzende Bestimmungen,
e) Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,
f) Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,
g) Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jede Ausfertigung der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019