Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung
brennbarer Gase einschließlich der Abgaseführung (Gasanlagen) dürfen
nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben
werden.
(2) Als brennbares Gas gilt jener Brennstoff, der sich bei einer
Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem
gasförmigen Zustand befindet.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind
Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses
Gesetz ist daher insbesondere in der Angelegenheiten des Gewerbes
und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens
bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des
Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und
Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994