Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Strafbe­stimmungen
Text: (1) Eine Übertretung begeht, wer


a)
den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

b)
eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,

c)
die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält,

d)
gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder

e)
gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.


(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.