Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Einbau und Inbetriebnahme
3. Betriebsvorschriften
008 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
009 Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen
010 Sperre
011 Betreuungspflicht
011a Betriebskontrolle
011b Befreiung von Personen
012 Hebeanlagenwärter
013 Betreuungsunternehmen
014 Aufzugsbuch (Anlagenbuch)
015 Aufzugsprüfer
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.
5. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsrecht zu LGBl. Nr. 47/2011
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Aufzugsgesetz
Abschnitt: 3. Betriebsvorschriften
Inhalt: 3. Abschnitt - Betriebsvorschriften
Paragraf: § 009
Kurztext: Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen
Text: (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.

(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.

(3) Befindet sich eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.