Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Einbau und Inbetriebnahme
3. Betriebsvorschriften
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.
5. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
016 Strafbestimmungen
017 Verweisungen und Bezeichnungen
018 Übergangsbestimmungen
019 Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
Übergangsrecht zu LGBl. Nr. 47/2011
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Aufzugsgesetz
Abschnitt: 5. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt: V. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraf: § 016
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer


a)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 7 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 15b, § 18 Abs. 2, einem behördlichen Auftrag nach § 9 Abs. 3 oder den Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 15a nicht nachkommt,

c)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d)
eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 10 Abs. 1 dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,

e)
eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde untersagt oder die von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer


a)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung einer Anlage kein Prüfzeugnis gemäß § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 einholt,

b)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 3, 5 oder 6, § 11, § 14 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und § 13 verletzt,

c)
als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 11a, § 11b und § 12 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)
unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) vornimmt,

e)
als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 7, 8 oder 9 nicht nachkommt oder Eintragungen nach § 12 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,

f)
als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch den Aufzugsprüfer nach § 12 Abs. 2 aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch die Behörde tätig wird,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.