Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
00 Art IV Kundmachung über die Wiederverlautbarung
001 Begriffsbestimmungen
002 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
003 Anzeigepflichtige Maßnahmen
004 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
005 Pläne und technische Beschreibung
006 Duldung technischer Vorarbeiten
007 Parteien
007a Bautechnische Nachbarrechte
008 Ermittlungsverfahren
008a Übergangene Nachbarn
008b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
009 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
010 Vereinfachtes Verfahren
011 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
012 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
013 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
014 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
015 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
016 Folgen nicht bewilligter Maßnahmen
017 Vollendung der baulichen Maßnahme
017a Energieausweis von Bauten
017b Energieausweisdatenbank
018 Orientierungsnummern
019 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
019a Wiederkehrende Überprüfungen
019b Inspektion über die Energieeffizienz
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen ...
021 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
021 Bestimmungen für Beseitigungs- und Abbruchaufträge
022 Behörden
023 Strafbestimmungen
024 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
024a Ohne TItel
024b Ohne TItel
025 Umsetzungshinweis
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt: Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 024a
Kurztext: Ohne TItel
Text: (1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 4 und 9 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Vorheriger SuchbegriffBaupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.

(4) Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten in Kraft:



1.

die §§ 5 und 9 Abs 1a mit 28. November 2003;


2.

die §§ 19 Abs 5a und 20 Abs 10 mit 1. Mai 2004. Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.


(6) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 2, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 7, 17 Abs 2 bis 4 und 9, 17a Abs 2, 19 Abs 1, 5, 6 und 9, 20 Abs 2 und 6 sowie 23 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die §§ 3, 10, 11, 16 Abs 7 und 17 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.

(8) Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. § 3 Abs 4 zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.

(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum 31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.

(10) Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(11) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 5 Abs 4, 7 Abs 1, 9 Abs 1b, 10 Abs 5, 15, 17 Abs 2, 17a, 18 Abs 9a und 10, 19, 19b, 19c, 20 Abs 10, 23 Abs 1 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(12) (entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2014)!

(13) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 2 und 7, 10 Abs 2, 16 Abs 2 und 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

(14) Die §§ 19 Abs 9 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(15) Die §§ 2 Abs 2 und 4, (§) 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.

(16) § 22 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(17) Die §§ 2, 3 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.