Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
011 Ortsbildsachverständige
012 Ortsbildkommission
III. Förderung
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Ortsbildkommission
Text: (1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommission eingerichtet. Dieser Kommission obliegt
a) die Erstellung von Gutachten,
b) die Erstattung von Vorschlägen an Gemeinden oder die Landesregierung zur Schaffung von Schutzgebieten,
c) die Erstattung von Empfehlungen an Gemeinden oder die Landesregierung in allen sonstigen Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege,
d) die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß § 2 Abs. 1 und § 9.

(2) Die Ortsbildkommission besteht aus
a) dem von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Landeskonservator für Steiermark oder seinem Stellvertreter,
c) je einem Vertreter (Stellvertreter) des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
d) dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter der Gemeinde, deren Belange das Schutzgebiet betrifft, und dem Ortsbildsachverständigen dieser Gemeinde.

(3) Die Ortsbildkommission hat ihren Sitzungen die zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Sie kann ihren Sitzungen im Bedarfsfall auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(4) § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Ortsbildkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(6) Die Geschäfte der Ortsbildkommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Der mit der Leitung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und die Protokollführung in den Sitzungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998