Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
013 Aufbringung der Mittel
014 Förderungsbestimmungen
015 Verfahren
015a Förderungsbedingungen
016 Zusicherung einer Förderung
017 Pflichten des Förderungswerbers
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: III. Förderung
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: Zusicherung einer Förderung
Text: (1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um
baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung
einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der
die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten
Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der
Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein
Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu
gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in
bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene
Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.
(2)
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren
entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der
Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und
Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese
Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern. (2)
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter
Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe
der Zusicherung zu entsprechen. (2)