Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen
001 Geringfügige Änderungen von Plänen
002 Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für ...
003 Umwelterheblichkeitsprüfung
004 Umsetzungshinweis
005 Inkrafttreten
Anlagen
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für ...
Text: (1) Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nutzungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte

Nutzungsart und Widmung Spalte 1 Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha

Grünland Schipiste 20,00 ha 10,00 ha

Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha

Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha

Bauland Gebiete für Beher- 5,00 ha 2,50 ha

bergungsgroßbetriebe oder 250 Gästezimmer oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handels- 4,00 ha 2,00 ha

großbetriebe oder 15.000 m2 oder 7.500 m2

Verkaufsfläche Verkaufsfläche

Bauland Gewerbegebiete,

Industriegebiete oder

Sonderflächen 4,00 ha 2,00 ha

Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha

(2) Soweit keine geringfügige Änderung nach § 1 vorliegt, sind Flächenwidmungspläne zu unterziehen:
1. einer Umweltprüfung, wenn die darin vorgesehenen Nutzungsarten und Widmungen die im Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte überschreiten; ansonsten

2. einer Umwelterheblichkeitsprüfung, ausgenommen in den Fällen des § 5a Abs 3 Z 2 ROG 2009 wobei für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden ist.

Für Ausweisungen außerhalb von geschützten Gebieten sind dabei die Schwellenwerte der Spalte 1 und für Ausweisungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich. Nutzungsarten und Widmungen gleicher Beurteilungskategorie in geplanten und bereits rechtswirksamen Ausweisungen sind zusammenzurechnen, wenn sie in einem raumstrukturellen Zusammenhang stehen und nicht bereits überwiegend widmungsgemäß genutzt werden.

(3) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.